Wann ist eine Hundezucht gewerblich?


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Aller Anfang ist süß und wer denkt schon an die Steuer, wenn man ein Hundekind auf dem Schoß hat?

Viele Züchter/innen und Besitzer/innen von Deckrüden haben als erstes  die gewerbsmäßige Hundezucht i.S.d. Tierschutzgesetzes im Kopf. Das ist jedoch voneinander zu trennen.  Für die Frage, ob die Zucht gewerblich ist, greift die Definition nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). 

Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine (1) selbstständige, (2) nachhaltige Betätigung, (3) die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen, und (4) sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, (5) wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit i. S. v. § 18 EStG anzusehen ist.

Schauen wir uns die einzelnen Voraussetzungen genauer an.

(1) Selbständigkeit: Hierrunter versteht das Steuerrecht, dass man auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) tätig wird. Dies ist in der Hundezucht regelmäßig der Fall. Sie wählen die Verpaarungen aus, gestalten die Aufzucht nach Ihren und ggf. Zuchtverbandsvorgaben und wenn Sie keinen Welpen verkaufen, werden Sie nicht bezahlt. 

(2) Nachhaltigkeit: Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Hier werden Ups-Würfe von einer auf Dauer angelegten Zucht abgegrenzt. Aber auch der erste Wurf ist schon gewerblich, wenn die Zucht auf Wiederholung ausgelegt ist. Eine (ungewollte) zufällige Verpaarung im Privathaushalt erfüllt diese Voraussetzung meist nicht, kann trotzdem ausnahmsweise zu steuerlichen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG führen. 

(3) Gewinnerzielungsabsicht: Dieses Merkmal kann durchaus "kriegsentscheidend" sein. Bestimmt haben Sie schon mal den Begriff der Liebhaberei gehört, der das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bezeichnet. Also entweder ist eine Zucht Liebhaberei oder ein Gewerbebetrieb. Beides geht nicht. Die Finanzverwaltung beschreibt die Gewinnerzielungsabsicht (H 15.3 EStH) etwas trocken: Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Übersetzt heißt es, dass eine Hundezucht kaufmännisch sinnvoll betrieben wird, Sie über die Zeitdauer der Zucht insgesamt einen Gewinn anstreben.

(4) Marktbeteiligung: Gemeint ist das in Erscheinungtreten am Markt. In welcher Form dies geschieht, ist nachrangig. Die Marktbeteiligung ist m.E. stets gegeben, da der Welpenverkauf über Homepage, soziale Medien, Wurfmeldungen/-listen oder schlicht Empfehlung läuft.

(5) keine andere Einkunftsart: Dies ist bei Hundezuchten stets zu verneinen. Warum? Das erkläre ich Ihnen in einem folgenden Blogbeitrag ausführlicher.


Die Angaben dienen lediglich der allgemeinen Information und sind nicht als Rechts-, Steuer- oder sonstige Fachberatung zu sehen.

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